Rechtzeitige Aufstellung/Offenlegung des Jahresabschlusses

Die Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses (innerhalb der ersten fünf Monate des GJ für das vorangegangene GJ gem. § 222 Abs. 1 UGB ) bzw. zur Einreichung des Jahresabschlusses (spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag gem. § 277 UGB ) kann gem. § 3a Abs. 2 COVID-19-GesG um höchstens vier Monate überschritten werden. Diese Bestimmung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Mit dem Gesellschaftsrechtlichem Covid-19-Gesetz wurden Regelungen geschaffen, mit welchen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auch in Zeiten der Covid-Pandemie ermöglicht werden sollten. So wurden u.a. die gesetzlichen Aufstellungs- und Einreichfristen betreffend des Jahresabschlusses gem. der §§222, 277 UGB angepasst, sodass eine Überschreitung der Fristen um höchstens 4 Monate zulässig ist, wenn dem gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft infolge der COVID-19 Pandemie eine rechtzeitige Aufstellung/Einreichung nicht möglich war.

In der Entscheidung des OGH vom 08.03.2021 zu 6Ob30/21m beschäftigte sich der OGH mit folgendem Sachverhalt: Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft hatten den Jahresabschluss zum 30.09.2019 nicht rechtzeitig zum maßgeblichen Zeitpunkt (gem. § 2 1. COVID-19-JuBG war dies der 09.08.2020) eingereicht. Die nachträgliche Einreichung am 27.10.2020 mit der Begründung, dass die COVID-19-Pandemie zu einer Erschwerung der rechtzeitigen Aufstellung geführt habe und somit die Anwendbarkeit des § 3a Abs. 2 COVID-19-GesG auf den hg. Jahresabschluss erwägenswert scheine, vermochte den OGH nicht zu überzeugen. Der OGH führte aus, dass zum Zeitpunkt des ersten Lockdowns am 16.03.2020 der Jahresabschluss gem. § 222 UGB bereits hätte aufgestellt sein müssen und der Gesetzgeber bereits mit sehr detaillierten Fristenregelungen betreffend Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses den Gegebenheiten der COVID-19 Pandemie ohnehin bereits Rechnung getragen habe, weshalb eine analoge Anwendung nicht in Betracht käme.

Die derzeitige Regelung ist daher auf Unterlagen der Rechnungslegung anzuwenden, bei denen die Frist für die Aufstellung gem. § 222 Abs. 1 UGB am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen ist. Die Bestimmung tritt mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft und ist auf Unterlagen der Rechnungslegung für Bilanzstichtage letztmalig anzuwenden, die vor dem 01.01.2021 liegen.

Christian Pindeus

Christian Pindeus

Rechtsanwalt, Partner
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