Für bestimmte privilegierte Änderungen der Wohnungseigentumsobjekte (zB barrierefreie Ausgestaltung eines Wohnungseigentumsobjektes / der allgemeinen Teile, Anbringen von Langsamladestationen, Anbringung einer Photovoltaikanlage auf einem als Reihenhaus oder Einzelgebäude errichtetem Wohnungseigentumsobjekt oder auch das Anbringen von sich in das Erscheinungsbild des Hauses harmonisch einfügenden Beschattungseinrichtungen, Einbau von einbruchssicheren Türen) gilt eine Zustimmungsfiktion, sofern und soweit die über den Änderungswunsch informierten Miteigentümer diesem nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Verständigung widersprechen. Im Zusammenhang mit dieser Zustimmungsfiktion wird auch die Auskunftspflicht des Verwalters erweitert: Damit der betroffene Wohnungseigentümer seine Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten iSd WEG ausüben kann, hat ihm der Verwalter über Verlangen die Namen und Zustellanschriften der anderen Miteigentümer bekanntzugeben. Wenn der betreffende Wohnungseigentümer nicht ausdrücklich zustimmt, dürfen allerdings auch weiterhin keine E-Mail-Adressen weitergeben werden.
Im Fall der Inanspruchnahme von Kreditfinanzierungen für größere Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen kann der Verwalter nunmehr den Wohnungseigentümern die Möglichkeit einräumen, den auf sie entfallenden Anteil aus eigenen liquiden Mitteln zu decken. Sofern diese Vorgehensweise in Anspruch genommen wird, sind die Aufwendungen für die (dadurch verminderte) Kreditfinanzierung ausschließlich von den anderen Wohnungseigentümern zu tragen.
Weiters tritt mit Wirkung ab 01.07.2022 unter anderem auch eine Mindestdotierung der Rücklage in Kraft. Diese orientiert sich am im Mietrechtsgesetz (MRG) normierten Kategoriebetrag von Wohnungen der Ausstattungskategorie D und beträgt (vorerst) EUR 0,90 je Quadratmeter der Nutzfläche. Die Unterschreitung dieses Mindestbetrages ist in bestimmten Ausnahmefällen zulässig.
Aus Sicht der Praxis sind die Änderungen im Hinblick auf die Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft zu begrüßen. Neben der bereits geltenden Regelung, wonach sich die Beschlussfassung nach der Mehrheit der Stimmen der Wohnungseigentümer im Verhältnis der Miteigentumsanteile richtet, wird nun eine weitere Möglichkeit zur Beschlussfassung eingeräumt. Bei dieser neuen Variante kommt es für die Mehrheitsbildung nicht auf die Miteigentumsanteile, sondern auf die qualifizierte Mehrheit der abgegebenen Stimmen an: Hierfür ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, die sich im Verhältnis der Miteigentumsanteile berechnen. Hinzu kommt, dass die Stimmen, die sich für den Beschluss aussprechen, zumindest einem Drittel aller Miteigentumsanteile entsprechen müssen. Dadurch wird gewährleistet, dass nicht Einzelne allein über das Vorgehen der Eigentümergemeinschaft entscheiden können. Wohl als Ausfluss der im Zuge der COVID-19-Pandemie angeordneten Einschränkungen, gibt es nunmehr die Möglichkeit, via Videokonferenz an der Eigentümerversammlung teilzunehmen.