Der Gerichtshof der Europäischen Union (C-432/20) hat sich erneut mit dem österreichischen Fremdenrecht im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ befasst. Entsprechend Artikel 9 Abs 1 lit c der Richtlinie 2003/109/EG verliert ein Daueraufenthaltsberechtigter dieses Recht bei Abwesenheit im Unionsgebiet während eines Zeitraumes von 12 aufeinanderfolgenden Monaten.
Der EuGH stellte fest, dass jede physische Anwesenheit eines Daueraufenthaltsberechtigten im Unionsgebiet während eines Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ausreicht, um zu verhindern, dass dieser Aufenthaltsberechtigte seine Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten „Daueraufenthalt EU“ verliert, auch wenn eine solche Anwesenheit während dieses Zeitraums eine Gesamtdauer von nur wenigen Tagen nicht überschreitet.
Der EuGH bedient sich dabei einer Wortinterpretation der Richtlinie und führt aus, dass auch das Ziel der Richtlinie diese Interpretation deckt, da Drittstaatsangehörige, „die bereits durch die Dauer ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ihre Verwurzelung in diesem Mitgliedstaat belegt haben, grundsätzlich wie die Unionsbürger berechtigt sind, sich auch während längerer Zeiträume außerhalb des Unionsgebiets zu bewegen und aufzuhalten, […] sofern sie nicht während des gesamten in dieser Bestimmung angeführten Zeitraums von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten von diesem Gebiet abwesend sind“.
Somit ist die österreichische Praxis, wonach ein gewöhnlicher Aufenthalt oder sogar die Beibehaltung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Inland gefordert wurden, hinfällig.
Kurzfristige Inlandsaufenthalte, auch zu Besuchszwecken, reichen somit zur Beibehaltung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ aus.
Good News für die Inhaber des Daueraufenthaltes EU!